Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 08/2019

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§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen Concept SBM GmbH (nachfolgend: „Concept SBM“) und Kunden. Dies gilt auch dann, wenn Concept SBM den Kunden bei Folgegeschäften nicht nochmals auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Dies
gilt selbst bei Kenntnis von Concept SBM oder, wenn Concept SBM der Geltung nicht nochmals ausdrücklich widerspricht, es sei denn Concept SBM hat ihrer
Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden (z. B. Einkaufsbedingungen) auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vorgesehen ist.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

(4) Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen seitens Concept SBM erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Übernimmt Concept SBM zusätzliche oder weitergehende Pflichten, wird hiervon die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Die Angebote von Concept SBM sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, kann Concept SBM dieses innerhalb von vier Wochen nach Zugang der
Bestellung bei Concept SBM annehmen; der Kunde hält sich bis zum Ablauf von vier Wochen an dessen Angebot gebunden. Weicht die Bestellung von den
Vorschlägen von Concept SBM oder dem Angebot von Concept SBM ab, wird der Kunde die Bestellung schriftlich abfassen und die Abweichungen kenntlich
machen.

(3) Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, kann Concept SBM den Zugang der Bestellung in der Regel binnen sechs Werktagen bestätigen. Diese
Zugangsbestätigung dokumentiert nur den Eingang der Bestellung und stellt keine verbindliche Annahme dar. Die Annahmeerklärung kann jedoch mit der
Zugangsbestätigung verbunden werden.

(4) Der Vertrag kommt zustande durch Auftragsbestätigung von Concept SBM. Die Auftragsbestätigung von Concept SBM ist maßgeblich für den gesamten Inhalt des Vertrages. Dies gilt, vorbehaltlich schriftlich und unverzüglich nach Eingang der Auftragsbestätigung vorgebrachter Einwendungen des Kunden, auch, wenn sie von Erklärungen des Kunden abweicht.

(5) Die Auftragsbestätigung durch Concept SBM erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg. Die Auftragsbestätigung kann darüber hinaus in Textform
oder schriftlich durch Concept SBM erfolgen. Bei Fehlen einer Auftragsbestätigung kommt der Vertrag durch die Ausführung des Auftrages wirksam zustande. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht.

(6) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, soweit nicht die
Verwendbarkeit zu einem ggf. vertraglich vereinbarten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Concept SBM behält sich das Recht vor,
Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, Materialverwendung und Ausführung vorzunehmen, soweit dadurch keine
Beeinträchtigung der vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung des Vertragsgegenstandes eintritt. Soll die zu liefernde Ware nach
Vorstellung des Kunden nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein oder geht der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung
der Ware oder von einer bestimmten Beschaffenheit aus oder plant der Kunde den Einsatz der Ware für einen ungewöhnlichen Zweck, unter erhöhter
Beanspruchung oder unter besonderen Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit oder für die Umwelt, ist er verpflichtet, Concept SBM vor Abschluss des
Vertrages auf die beabsichtigte Verwendung bzw. entsprechende Erwartung schriftlich hinzuweisen.

(7) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Skizzen und anderen Unterlagen behält sich Concept SBM das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten
ohne ausdrückliche, schriftliche vorherige Zustimmung von Concept SBM weder zugänglich gemacht noch zu Werbezwecken verwendet werden. Concept SBM
hat das Recht, jederzeit die Herausgabe vom Kunden zu verlangen. Dies gilt nur, soweit die Überlassung zu Eigentum nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist.

(8) Sämtliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform oder der schriftlichen
Bestätigung durch Concept SBM. Mitarbeiter von Concept SBM, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler sind nicht befugt, Nebenabreden
zu treffen oder Zusicherungen oder Garantien zu geben, die über den Inhalt des Vereinbarten hinausgehen. Sie sind ferner nicht befugt, von dem Erfordernis
einer Auftragsbestätigung abzusehen.

 

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Preise gelten ab Werk ausschließlich Transport und evtl. Zoll, in Euro, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Genannte Preise
verstehen sich zuzüglich etwaig anfallender Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Hinsichtlich sonstiger Leistungsnebenkosten wird auf die
Regelungen des § 4 verwiesen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, ist der ausgewiesene Rechnungsbetrag mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig.
Die Folgen eines etwaigen Zahlungsverzuges des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde gerät spätestens mit Ablauf des 7. Tages
nach Erhalt der Rechnung in Verzug.

(3) Bei mehreren fälligen Forderungen behält sich Concept SBM das Recht vor, eine Zahlung, Ratenzahlung oder Anzahlung des Kunden zunächst zur Tilgung der Schuld zu verwenden, welche die geringste Sicherheit bietet, unter mehreren gleichsicheren zur Tilgung der älteren Schuld und unter gleichalten zur
verhältnismäßigen Tilgung.

(4) Concept SBM ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Wenn deren Hergabe eingeräumt wird, werden diese nur vorbehaltlich der
Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung aller Spesen erfüllungshalber angenommen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sowie zur
Erhebung von Protesten ist Concept SBM gleichfalls nicht verpflichtet.

(5) Der Kunde hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind, im
Übrigen auch dann, wenn die Gegenansprüche durch Concept SBM nicht bestritten oder anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde
nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6) Concept SBM behält sich das Recht vor, Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen (insbesondere durch
Tarifabschlüsse oder Materialpreisänderungen) eintreten.

(7) Zusätzliche, nach Auftragsbestätigung vereinbarte Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind innerhalb der in der Auftragsbestätigung oder Rechnung bzw. in diesen Bedingungen genannten Fristen zu bezahlen.

(8) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen oder bei Umständen, die Concept SBM nach Vertragsschluss bekannt werden und die geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, werden sämtliche Forderungen von Concept SBM sofort fällig. Concept SBM ist dann berechtigt, noch ausstehende
Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und unbeschadet der vorstehenden Rechte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten
des Kunden zurückzunehmen. Sind Teilzahlungen vereinbart und ist der Kunde mit der Begleichung trotz angemessener Nachfristsetzung in Zahlungsverzug, so
ist Concept SBM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(9) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist Concept SBM nicht zur Montage und Aufstellung von Waren, nicht zur Beratung des Kunden und
nicht zur Einarbeitung oder Einweisung von Kunden verpflichtet. § 434 Abs. 2 BGB wird abbedungen. Sofern Concept SBM derartige Leistungen gleichwohl
auf Basis gesonderter Vereinbarung erbringt, können diese Leistungen von Concept SBM gesondert in Rechnung gestellt werden.

(10) Concept SBM ist berechtigt, ihre Forderungen an Dritte, insbesondere eine Factoring-Gesellschaft, abzutreten. Wenn Concept SBM dem Kunden eine
solche Abtretung angezeigt hat, können ab diesem Zeitpunkt Zahlungen des Kunden mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Abtretungsempfänger erfolgen. Concept SBM wird den Kunden im Falle der Abtretung von Forderungen über den Abtretungsempfänger und dessen Bankverbindung informieren, was bereits mit Auftragsbestätigung erfolgen kann.

 

§ 4 Gefahrübergang, Verpackung, Versand

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, ist die Lieferung FCA/Steinfurt-Borghorst (gemäß Incoterms 2010) vereinbart. Dies gilt
auch für Teillieferungen und Teilleistungen, welche Concept SBM erbringt, soweit Concept SBM zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt ist.

(2) Die Kosten für Transport, sofern Concept SBM diesen nach Maßgabe der Auftragsbestätigung übernommen hat, Zahlungsverkehr, Zollgebühren, etc.
werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

 

§ 5 Lieferzeiten

(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von Concept SBM. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Kunde seinen
vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten vereinbarungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen,
es sei denn, Concept SBM hat die Verzögerung zu vertreten. Verbindliche Liefertermine oder -fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung durch Concept SBM.

(2) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit Concept SBM nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig die falsche oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung herbeigeführt hat. Concept SBM wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informieren. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird zurückerstattet, es sei denn, der Kunde erklärt, er sei mit der Lieferung nach Ablauf der Lieferzeit einverstanden. Dieser Absatz findet entsprechende Anwendung auf von dem Kunden beizustellende Teile, soweit diese in der Auftragsbestätigung von Concept SBM benannt sind.

(3) Liefertermine oder -fristen verschieben bzw. verlängern sich angemessen, wenn Concept SBM durch höhere Gewalt, aufgrund von Arbeitskämpfen oder aufgrund sonstiger nicht von Concept SBM zu vertretender Umstände an der rechtzeitigen Erbringung der Leistung gehindert ist. Die Unmöglichkeit der Beschaffung von Rohstoffen und Transportmitteln werden den vorstehenden Fällen gleichgestellt. Dies gilt auch, wenn entsprechende Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Für hieraus entstehende Schäden haftet Concept SBM aus keinem Rechtsgrund. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles von dem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nicht zu.

(4) Im Übrigen stehen dem Kunden Rechte und Ansprüche wegen Verzuges nur dann zu, wenn Concept SBM den Verzug zu vertreten habt.

(5) Entsteht dem Kunden durch eine von Concept SBM zu vertretende Verzögerung der Lieferung ein Schaden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hat Concept
SBM danach Schadensersatz zu leisten, beträgt dieser für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles
der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche
sind ausgeschlossen.

(6) Die vorstehenden Einschränkungen gemäß Abs. 5 gelten nicht, soweit von Concept SBM zu vertretender Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder
bei Vorliegen eines Fixgeschäftes oder soweit der von Concept SBM zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht oder soweit Leib, Leben oder Gesundheit betroffen sind. Außer im Falle einer von Concept SBM zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung oder soweit Leib, Leben oder Gesundheit betroffen sind, ist die Schadenersatzhaftung seitens Concept SBM in diesen Fällen auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferzeiten, Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(8) Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, so ist Concept SBM berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist
anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Lagerkosten trägt der Kunde.

(9) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Concept SBM berechtigt, den insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Bei Lagerung durch Concept SBM betragen die Lagerkosten 0,5% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Gegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten
bleiben vorbehalten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten; dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Concept SBM kein
oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(10) Liegen die Voraussetzungen des Abs. (8) vor, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes
spätestens in dem Moment auf den Kunden über, zu dem dieser in Annahme- bzw. Schuldnerverzug geraten ist.

(11) Concept SBM ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn

a) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
c) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzlichKosten entstehen, es sei denn, Concept SBM erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

(12) Teillieferungen können gesondert abgerechnet werden. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung, die
Restlieferung der Ware vertragsgemäß abzunehmen.

 

§ 6 Haftung und Schadenersatz

(1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Dementsprechend hat der Kunde die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang
tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Concept SBM unverzüglich Anzeige zu machen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss
die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Mängelrügen haben schriftlich unter Angabe der Art und des Umfanges der Abweichung von
der vereinbarten bzw. üblichen Beschaffenheit oder Verwendungseignung zu erfolgen. Concept SBM ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die Ware dem vom
Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck dient oder dafür geeignet ist, es sei denn, der Kunde hat Concept SBM hierauf vor Vertragsschluss schriftlich
hingewiesen.

(2) Ein Sachmangel der Ware liegt vor, wenn die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in § 2 Abs. (1), (4), (5), (6) und (8) nicht nur unerheblich von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Ausführung, Menge, Beschaffenheit, Verwendungseignung oder, wenn nichts anderes vereinbart ist,
von der in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Beschaffenheit und Verwendungseignung abweicht. Ein Rechtsmangel der Ware liegt vor, wenn die
Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in der Bundesrepublik Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist.
Weitergehende gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von Concept SBM bleiben unberührt. Ist nicht in der
schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart, ist Concept SBM insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland frei von Rechten/Ansprüchen Dritter ist. Sofern Concept SBM dem Kunden Proben oder Muster zur Verfügung stellt oder von
ihm erhält, Analysen, DIN-Bestimmungen, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen von Concept SBM oder dem Kunden benannt werden oder
sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware gemacht werden, dienen diese ausschließlich zur näheren Beschreibung der von Concept SBM zu
erbringenden Leistungen. Die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie ist hiermit nicht verbunden.

(3) Bei berechtigten Mängelrügen kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Concept SBM durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung von mangelfreier Ware.

(4) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrages (Rücktritt) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen.

(5) Bei einfach fahrlässig verursachten Schäden haftet Concept SBM nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

(6) Außer im Falle einer von Concept SBM zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung ist die Haftung von Concept SBM zudem der Höhe nach
beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schäden. Insbesondere ist der Ersatz mittelbarer Schäden wie
entgangener Gewinn oder Produktionsausfall ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit bleibt von
vorstehenden Beschränkungen gem. Abs. (5) unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, im Rahmen von Garantien
sowie des § 478 BGB.

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang oder bei Montagen ab Abnahme. Unberührt bleiben Ansprüche auf
Schadensersatz wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, Ansprüchen aus Produkthaftung
und im Rahmen des § 478 BGB. Nacherfüllungsmaßnahmen führen nicht zu einer Verlängerung der in Satz 1 bestimmten Frist und beinhalten kein, einen
neuen Verjährungsbeginn auslösendes, Anerkenntnis.

(8) Eine Haftung für normale Abnutzung sowie Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung ist ausgeschlossen. Werden Betriebs-,
Bedienungs-, Sicherheits- oder Wartungsanweisungen, insbesondere die technischen Datenblätter, nicht befolgt, Änderungen an den Produkten
vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Mängelhaftung,
wenn nicht der Kunde eine substantiierte Behauptung widerlegt, dass erst durch diese Umstände der Mangel eingetreten ist.

(9) Concept SBM haftet nicht für Mängel seitens des Kunden oder auf dessen Veranlassung von Dritten beigestellten Teilen bzw. Komponenten oder für
Mängel des Endproduktes, die auf die Fehlerhaftigkeit solcher Beistellteile zurückzuführen sind, sofern nicht der Kunde eine substanzielle Behauptung
widerlegt, dass erst durch diese Umstände der Mangel eingetreten ist.

 

§ 7 Schutzrechte

(1) Concept SBM übernimmt gegenüber dem Kunden die Gewährleistung dafür, dass die Ware in der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter
ist.

(2) Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Kunde Concept SBM unverzüglich über Ansprüche aus Schutzrechten, die Dritte gegen ihn erheben, unterrichtet
und bei der Behandlung dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte im Einvernehmen mit Concept SBM vorgeht. Wird eine dieser Voraussetzungen
nicht erfüllt, so wird Concept SBM von ihren gesetzlichen oder nach diesen Bedingungen übernommenen Verpflichtungen frei. Ergibt sich eine Verletzung
von Schutzrechten für welche Concept SBM bedingungsgemäß haftet und wird deshalb dem Kunden die Benutzung der Ware ganz oder teilweise rechtskräftig
untersagt, so wird Concept SBM auf eigene Kosten nach ihrer Wahl

a) dem Kunden das Recht zur Benutzung der Ware verschaffen oder
b) die Ware schutzrechtsfrei gestalten oder
c) die Ware durch einen anderen Gegenstand ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt, oder
d) die Ware gegen Erstattung der vom Kunden erbrachten Gegenleistung zurücknehmen.

(3) Nimmt der Kunde Veränderungen an der Ware, oder die Vermischung der Ware mit anderen Stoffen vor, und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt,
entfällt die Haftung von Concept SBM.

(4) Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzt Concept
SBM keine Folgeschäden, wie Produktions- oder Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn in
Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für
vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.

 

§ 8 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den §§ 5, 6 und 7 vorgesehen, ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

(2) Soweit die Haftung von Concept SBM gegenüber dem Kunden nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen ist, gilt dies auch für eine
persönliche Haftung der Vertreter von Concept SBM, Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter.

(3) Der Kunde wird auf § 254 BGB hingewiesen. Er verpflichtet sich dementsprechend Concept SBM gegenüber, geeignete Vorkehrungen zu treffen,
um etwaige Schäden möglichst zu verhindern. Die Obliegenheit des § 254 BGB gilt auch als Pflicht des Kunden (i.S.d. § 280 BGB) Concept SBM gegenüber.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum von Concept SBM bis alle Forderungen erfüllt sind, die Concept SBM gegen den Kunden jetzt oder
zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere
sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat Concept SBM das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem
Concept SBM eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transport- sowie ggf. Abbaukosten trägt der Kunde.
Sofern Concept SBM die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn
Concept SBM die Vorbehaltsware pfändet. Von Concept SBM zurückgenommene Vorbehaltsware darf Concept SBM verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde Concept SBM schuldet, nachdem Concept SBM einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.

(2) Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf
die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen
seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar
einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde Concept SBM bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Concept SBM
nimmt diese Abtretung an.

(4) Der Kunde darf diese an Concept SBM abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für Concept SBM einziehen, solange Concept
SBM diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von Concept SBM, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird
Concept SBM die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

(5) Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann Concept SBM vom Kunden verlangen, dass dieser Concept SBM die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen
Schuldnern die Abtretung mitteilt und Concept SBM alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Concept SBM zur Geltendmachung der
Forderung benötigt.

(6) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für Concept SBM vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die Concept SBM nicht gehören, so erwerbt Concept SBM Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive etwaiger Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für
die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(7) Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht Concept SBM gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerbt Concept SBM Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive etwaiger Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und Concept SBM sich bereits jetzt einig, dass der Kunde Concept SBM anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Concept SBM nimmt diese Übertragung an.

(8) Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für Concept SBM verwahren.

(9) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum von Concept SBM hinweisen und
muss Concept SBM unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit Concept SBM ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die Concept SBM in
diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht erstattet, haftet hierfür der Kunde.

(10) Wenn der Kunde dies verlangt, ist Concept SBM verpflichtet, die Concept SBM zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von Concept SBM gegen den Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Concept SBM darf dabei jedoch die freizugebenden
Sicherheiten auswählen.

(11) Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, welche Concept SBM auf Veranlassung des Kunden vornimmt, gilt, wenn die vorstehenden
dinglichen Sicherungsrechte nicht wirksam vereinbart werden können, für sämtliche offene Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem
Kunden und Concept SBM dasjenige dingliche Sicherungsrecht als vereinbart, welches den vorstehenden Sicherungsrechten am nächsten kommt und nach der
jeweiligen Rechtsordnung zulässig und möglich ist.

 

§ 10 Besondere Bestimmungen für Montageleistungen

(1) Der Kunde hat auf seine Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen für eine zügige Montage zu treffen. Dazu gehört insbesondere folgendes: Zufahrten, Montageund Lagerplatz müssen in Flurhöhe geebnet und für Schwertransporte und Hebezeuge tragfähig sein. Vorbereitung und Durchführung der Erd-, Fundament-, Verguß-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich Bereitstellung dazu benötigter Baustoffe und der zu montierenden Teile an der Verwendungsstelle,
wenn diese Leistungen nicht vertragsgemäß von Concept SBM zu erfüllen sind. Die Arbeiten von Vorunternehmen müssen soweit fortgeschritten sein, dass die
Montage durch die Monteure von Concept SBM termingerecht begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Vorhandene Unterkonstruktionen müssen gerichtet, Fundamente müssen vollständig trocken und abgebunden sein. Der Kunde hat insbesondere rechtzeitig behördliche Genehmigungen zu beschaffen.

(2) Der Kunde hat Concept SBM auf seine Kosten bei der Durchführung der Montage zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere: Beistellung von Energie,
Wasser u.s.w. einschließlich der erforderlichen Anschlüsse an der Bedarfstelle, ausreichende Beleuchtung der Bedarfstelle, Bereitstellung geeigneter Lagerplätze, Lager- und Aufenthaltsräume, Vorhalten sanitärer Einrichtungen. Der Kunde hat für die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsvorschriften Sorge zu tragen. Der Kunde ist verpflichtet, die Monteure von Concept SBM über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die Monteure über die für den Betrieb des Kunden maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten und den Monteuren die erforderliche Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde wird eventuelle mit der Arbeit verbundene Gefährdungen und darauf bezogene Schutzmaßnahmen ordnungsgemäß dokumentieren. Kann der Kunde einzelne Leistungen trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht erbringen und/oder Pflichten einhalten, so können diese – soweit möglich – von Concept SBM erbracht werden und dabei anfallende Kosten dem Kunden berechnet werden. Bei weisungsgemäßen Montagen im Ausland werden alle Einreise-, Arbeits- und sonst erforderlichen Genehmigungen durch den Kunden auf dessen Kosten beschafft.

(3) Sämtliche bei der Montage zusätzlich benötigten Kleinteile, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind und die auf Grund außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer örtlicher Gegebenheiten bzw. auf Sonderwunsch durch Auflagen der örtlichen Aufsichtsbehörde zur Inbetriebnahme erforderlich sind, werden gesondert auf Nachweis berechnet.

(4) Montageunterbrechungen durch fehlende Anschlüsse, Bauarbeiten, Stromausfall u.s.w., welche nicht Concept SBM zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Kunden.

(5) Von Concept SBM durchgeführte Leistungen sind entgeltpflichtig. Fremdkosten sind im Entgelt von Concept SBM nicht enthalten. Soweit nicht anders vereinbart, richten sich die Entgelte nach der jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste von Concept SBM oder den betrieblichen Entgeltsätzen von Concept SBM zzgl. etwaiger Verpackungs- und Versandkosten sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zeitentgelte sind auch für Reisezeiten zu zahlen.
Soweit nicht anders vereinbart, sind Reisekosten, Spesen, Nebenkosten etc. zusätzlich nach den betriebsüblichen Sätzen von Concept SBM zu vergüten. Eventuell vereinbarte Montagepauschalen enthalten keine Arbeiten an Sonn- und Feiertagen. Montagepauschalen gelten zudem nur dann, wenn bauseits alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind. Zusätzliche Arbeiten, die nicht zum normalen Lieferumfang gehören, werden nach Aufwand berechnet. Wartezeiten
während der Anwesenheit oder weiterer Monteurreisen zur Inbetriebsetzung der Maschinen, die auf ein Verschulden des Kunden beruhen, gehen zu dessen
Lasten.

(6) Concept SBM ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungspflichten Unterauftragnehmer einzusetzen.

(7) Concept SBM haftet für Montageleistungen nach Maßgabe der §§ (5), (6), (7) und (8) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ist dabei auch für den Fall ausdrücklich
ausgeschlossen, dass eine Anwendung in Geschäftsbedingungen des Kunden vorgesehen ist.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Steinfurt. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Concept SBM ist jedoch berechtigt, den Kunden am Ort seines Geschäftssitzes,
Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung zu verklagen.

(3) Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Sitz von Concept SBM. Ist eine Montage vereinbart,
ist Erfüllungsort hierfür der Ort der Montage.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung
ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wartungsverträge Stand 11/2020

 

§ 1 Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wartungsverträge

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wartungsverträge gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Wartungsverträge, die auf der Grundlage eines Rahmen-Wartungsvertrages zwischen Concept SBM GmbH (nachfolgend: „Concept SBM“) und Kunden abgeschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn Concept SBM den Kunden bei Folgeschäften nicht nochmals auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wartungsverträge hinweist.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wartungsverträge gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Dies gilt selbst bei Kenntnis von Concept SBM oder, wenn Concept SBM der Geltung nicht nochmals ausdrücklich widerspricht, es sei denn, Concept SBM hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wartungsverträge gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vorgesehen ist.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wartungsverträge gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

 

§ 2 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat auf seine Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen für eine zügige Wartung zu treffen. Dazu gehört insbesondere, dass der Wartungsgegenstand frei zugänglich ist.

(2) Der Kunde hat Concept SBM auf seine Kosten bei der Durchführung der Wartung zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere: Beistellung von Energie, Wasser usw. einschließlich der erforderlichen Anschlüsse im Bereich des Wartungsgegenstandes. Der Kunde hat für die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsvorschriften Sorge zu tragen. Der Kunde ist verpflichtet, die Monteure von Concept SBM über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die Monteure über die für den Betrieb des Kunden maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten und den Monteuren die erforderliche Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde wird eventuelle mit der Arbeit verbundene Gefährdungen und darauf bezogene Schutzmaßnahmen ordnungsgemäß dokumentieren. Kann der Kunde einzelne Leistungen trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht erbringen und/oder Pflichten einhalten, so können diese – soweit möglich – von Concept SBM erbracht werden und dabei anfallende Kosten dem Kunden berechnet werden.

(3) Wartungsunterbrechungen durch fehlende Anschlüsse, Bauarbeiten, Stromausfall usw., welche nicht Concept SBM zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Kunden.

 

§ 3 Preisanpassung

(1) Nach einer Vertragsdauer von einem Jahr, bezogen auf den jeweiligen Einzelvertrag, ist Concept SBM berechtigt, die Preise unter Einhaltung einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende durch schriftliche Änderungsanzeige zu erhöhen, wenn und soweit dies durch einen Gesamtanstieg der Kosten gerechtfertigt ist, die Concept SBM für die Herstellung, die Einfuhr, die Lagerung, den Vertrieb und die Entsorgung von Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteilen sowie für die Vorhaltung seines Servicepersonals, insbesondere Monteuren, aufzuwenden hat. Eine Erhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Wartung aufgehoben wird.

(2) Nach einer Vertragsdauer von einem Jahr, bezogen auf den jeweiligen Einzelvertrag, ist Concept SBM verpflichtet, die vereinbarten Preise zu ermäßigen, wenn und soweit die unter vorstehendem Abs. 1 genannten Kostenfaktoren sich insgesamt reduziert haben.

(3) Eine Preiserhöhung nach Abs. 1 darf, bezogen auf den jeweiligen Einzelvertrag, nur einmal pro Kalenderjahr vorgenommen werden und ist ungeachtet des tatsächlichen Gesamtkostenanstiegs grundsätzlich nur bis zu einer Höhe von 5 % des bisherigen Preises zulässig. Eine darüber hinausgehende Preissteigerung ist nur zulässig, wenn seit der letzten Preisanpassung auch der Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) in diesem Zeitraum um mehr als 5 % gestiegen ist. In diesem Fall ist eine Preisanpassung bis zur Höhe des Anstiegs des VPI zulässig, wenn und soweit dies zugleich durch einen Anstieg der Gesamtkosten im Sinne von Abs. 1 gerechtfertigt ist.

(4) Unabhängig von den Regelungen unter der vorstehenden Abs. 1 bis 3 ist eine Preisanpassung stets zulässig und ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist möglich, wenn und soweit damit einer Veränderung des gesetzlichen Umsatzsteuerbetrages Rechnung getragen wird.

 

§ 4 Mängelansprüche

(1) Im Falle einer mangelhaften Wartung in Form von Instandsetzungsarbeiten oder eines mangelhaften Stördienst-Einsatzes hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung, im Falle einer mangelhaften Wartung in Form vom Instandhaltungsarbeiten hat der Kunde die Ansprüche auf Erfüllung bzw. Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Kunde hinsichtlich des Einzelvertrages, in der die Leistungsstörung auftrat, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.

(3) Bei einfach fahrlässig verursachten Schäden haftet Concept SBM nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

(4) Außer im Falle einer von Concept SBM zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung ist die Haftung von Concept SBM zudem der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schäden. Insbesondere ist der Ersatz mittelbarer Schäden wie entgangener Gewinn oder Produktionsausfall ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit bleibt von vorstehenden Beschränkungen gem. Abs. 3 unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, im Rahmen von Garantien sowie des § 478 BGB.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme bzw. ab Beendigung der Instandsetzungsarbeiten. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, Ansprüchen aus Produkthaftung und im Rahmen des § 478 BGB. Nacherfüllungsmaßnahmen führen nicht zu einer Verlängerung der in Satz 1 bestimmten Frist und beinhalten kein, einen neuen Verjährungsbeginn auslösendes, Anerkenntnis.

(6) Eine Haftung für normale Abnutzung sowie Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung ist ausgeschlossen. Werden Betriebs-, Bedienungs-, Sicherheits- oder Wartungsanweisungen, insbesondere die technischen Datenblätter, nicht befolgt, Änderungen an den Wartungsgegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Mängelhaftung, wenn nicht der Kunde eine substantiierte Behauptung widerlegt, dass erst durch diese Umstände der Mangel eingetreten ist.

(7) Concept SBM haftet nicht für Mängel seitens des Kunden oder auf dessen Veranlassung von Dritten beigestellten Teilen bzw. Komponenten oder für Mängel des Wartungsgegenstandes, die auf die Fehlerhaftigkeit solcher Beistellteile zurückzuführen sind, sofern nicht der Kunde eine substantielle Behauptung widerlegt, dass erst durch diese Umstände der Mangel eingetreten ist.

 

§ 5 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als im vorstehenden § 4 vorgesehen ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

(2) Soweit die Haftung von Concept SBM gegenüber dem Kunden nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wartungsverträge ausgeschlossen ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der Vertreter von Concept SBM, Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter.

(3) Der Kunde wird auf § 254 BGB hingewiesen. Er verpflichtet sich dementsprechend Concept SBM gegenüber, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um etwaige Schäden möglichst zu verhindern. Die Obliegenheit des § 254 BGB gilt auch als Pflicht des Kunden (im Sinne des § 280 BGB) Concept SBM gegenüber.

 

§ 6 Höhere Gewalt

(1) In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereiches der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch dass sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Epidemien und Pandemien, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen.

(2) Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie möglich zu beschränken.

(3) Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht erbrachten Wartungsarbeiten nachträglich erbracht werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Einzelverträgen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum andauert. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle längerer andauernder höherer Gewalt den Einzelvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

 

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist dabei auch für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine Anwendung in Geschäftsbedingungen des Kunden vorgesehen ist.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Steinfurt. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Concept SBM ist jedoch berechtigt, den Kunden am Ort seines Geschäftssitzes, Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung zu verklagen.

(3) Für Wartungsleistungen ist der Erfüllungsort der Ort, an dem sich der Wartungsgegenstand befindet.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wartungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.